Ortsgericht – Frielendorf I
zuständig für die Ortsteile Frielendorf, Gebersdorf, Großropperhausen, Linsingen, Spieskappel und Todenhausen
Lothar Wagner
Große Wiesen 19
34621 Frielendorf
Tel.: 05684 7482
Tel.: 0151 20606054
Sprechzeiten:
Dienstag von 17:00 bis 19:00 Uhr und nach Vereinbarung
Vertreter:
Heinrich Schneider
Bruchäckerweg
34621 Frielendorf
Tel.: 05684 1306
Ortsgericht – Frielendorf II
zuständig für die Ortsteile Leimsfeld, Obergrenzebach und Schönborn
Peter Schlitt
Mittelweg 5
34621 Frielendorf OT Obergrenzebach
Tel.: 06691 4918
Vertreter:
Hartmut Ziegler
Schönborner Str. 9
34621 Frielendorf OT Obergrenzebach
Tel.: 06691 3337
Ortsgericht – Frielendorf III
zuständig für die Ortsteile Allendorf, Lanertshausen, Lenderscheid, Leuderode, Siebertshausen, Verna und Welcherod
Helmut Vonholdt
Am Toracker 1
34621 Frielendorf OT Verna
Tel.: 05684 921822
Vertreter:
Karl-Wilhelm Feger
Feldbachgraben 5
34621 Frielendorf OT Verna
Tel.: 05684 922093
Die wesentlichen Aufgaben der Ortsgerichte
In Privatrechtsangelegenheiten
- Beglaubigung von Unterschriften
- Beglaubigung von Abschriften (Kopien) öffentlicher und privater Urkunden. Bitte beachten sie: Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der Gemeinde ausgestellt.
- Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollmachten)
- Unterschriftsbeglaubigung der Erklärung der eigenen Feuerbestattung
In Handelsregisterangelegenheiten
- Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
In Erbangelegenheiten
Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlassgericht bei ErbausschlagungenIn Grundbuchangelegenheiten
- Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
- Eintragung oder Löschung von Lasten oder Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
- Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuches
In Vereinsangelegenheiten
Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das VereinsregisterBei Sterbefällen
- Anschreibung an die Angehörigen und Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht
- Nachlasssicherung von Amts wegen (sofern ein Bedürfnis besteht, z. B. wenn keine Erben vorhanden sind)
Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung, welche vom Geschäftswert des Rechtsgeschäftes unabhängig ist.
Die Schätzung von Grundstücken und Eigentumswohnungen
Das Ortsgericht ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, Wertschätzungen von Immobilien durchzuführen. Diese müssen in ihrem Geschäftsbereich liegen. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Eigentumswohnungen. Beantragen kann die Schätzung grundsätzlich jeder Eigentümer/Miteigentümer der Immobilie. Es genügt ein formloser Antrag an das zuständige Ortsgericht. Das zu schätzende Objekt ist genau zu bezeichnen. Es sind folgende Angaben nötig: Grundbuchband und -blatt, Flur und Flurstücksbezeichnung. Das Ortsgericht setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und vereinbarte einen Termin zur Besichtigung des Objektes. Anschließend erhalten Sie die Schätzungsurkunde übersandt. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist.